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 Begriffslexikon > S > Sächsische Frist

Eine Frist von 6 Wochen 3 Tagen, gebildet aus der dreifachen Frist von 14 Tagen, wie sie nach dem Sachsenspiegel bei gebotenen Gerichten (Ding) üblich war und spätere sächsische Prozeßordnung überging. Die Frist von Jahr und Tag oder Sachsenjahr, welche für den Verlust von Rechten, die während eines solchen Zeitraums nicht geltend gemacht waren, von Bedeutung war, umfaßte 1 Jahr 6 Wochen 3 Tage, wobei das Jahr den zeitraum von echten Dingen umfaßte. Durch Hinzurechnung zur gemeinrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren ergab sich die in Sachsen übliche Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen. Das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (Einführungsgesetz Art. 55) beseitigt sie völlig.

 

 

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