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Diskussion:Gemeinfreiheit

Stichpunkte

Inhaltsverzeichnis

Public-Domain-Werke in der Wikipedia

 

Siehe dazu

Digitalisieren

 

Hi

das Thema interessiert uns ziemlich - da wir vorhaben mehrere alte Bücher zu digitalisieren und ins Netz zu stellen. Der Autor hat hier seine 70 Jahre Totenpflicht schon erfüllt. Nur jetzt wird hier als beispiel angeben

"Im deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein angestellter Programmierer, die Verwertungsrechte liegen jedoch per Gesetz automatisch bei der Firma."

Heißt also auch hier, Autor 70 Jahre tot, Firma (Verlag) hat nur Verwertungsrechte? Heißt das nicht aber auch das nur diese damit machen können was sie wollen?

Einige Nachforschungen zu Büchern aus dem 19. Jh. haben ergeben, das wir diese lieber nicht ins Inet stellen sollten ... nur warum, erfährt man nicht.

Wie schauts aus wenn der Verlag (Autor weiterhin seit 70+ Jahre tot), hier neuauflagen plant. Entweder komplett auf aktuellen Stand gebracht oder das Orginal 1:1 neuveröffentlichen will? Können wir also trotzdem unsere Scanns rausbringen

Es geht bei uns um non-profit-Veröffentlichungen!

Thx

Wenn der Baum, dessen Papier ihr da scannt, schon genauso lange tot ist, seid ihr auf der sicheren Seite. Wenn aber z.B. heute noch jemand auf dem Dachboden ein Werk von Goethe finden sollte, dann bekommt er 25 Jahre Schutzfrist ab Erscheinen (s. §71). Ein Wissenschaftler, der alte Werke zusammenstellt, bekommt auf die besondere Zusammenstellung ebenfalls 25 Jahre (s. §70). Kleiner Tip: Das UrhG umfaßt ausgedruckt nur ca. 30 Seiten und ist relativ leicht zu lesesn.

Kein Urheberrecht?

 

Wie schon angemerkt, ist es nicht möglich, das Urheberrecht abzutreten. In sofern finde ich die Aussage "Ein Werk gilt als gemeinfrei (englisch public domain), wenn es keinem Urheberrecht unterliegt" ein wenig seltsam. Könnte da jemand, der Ahnung hat eventuell Klarheit schaffen?

Ich selbst habe einige Fotos gemacht und wäre auch bereit, diese hier einzustellen und jedem zu erlauben, diese zu verwenden und weiter zu verbreiten. Allerdings würde ich nicht die Originale verwenden, sondern verkleinerte Versionen (z.B. 900*600) - schon allein, um im Streitfall beweisen zu können, dass es meine Bilder sind und ich damit das Recht hatte, sie hier zur freien Verfügung zu stellen. Wäre das in Ordnung? MBurger 09:55, 23. Feb 2004 (CET)

Das hängt von den Motiven ab; beim Fotorecht hängt ein Rattenschwanz von Problemen dran. Es gibt zwar beispielsweise eine Panoramafreiheit, aber auch Urheberrechte von lebenden Architekten (vgl. Reichstagsgebäude und Anmerkungen zu Persönlichkeitsrechte usw.) I.d.R. sollte es aber bei selbst fotografierten Bildern für uns keine Probleme geben. Also ran an die Arbeit ;) --asb 10:15, 23. Feb 2004 (CET)

Bild:Berlin_Verhüllter-Reichstag_IMG0030_asb_1995.jpg

Verzicht auf die Rechte

 

Ich sehe gerade, es steht gar nichts dazu drin, wie man selber auf die Rechte, die man hat, hochoffiziell verzichten kann (was sollte in so einer Erklärung drinstehen?) und was das dann genau bedeutet - zum Beispiel, wenn man ein Bild oder Text als "Public Domain" bzw. "Gemeinfrei" zur Verfügung stellen möchte - allerdings verweisen so einige unserer Bilder auf diesen Artikel - also sollte auch was zum Thema drinstehen, oder? Bisher steht nur drin, wann die Rechte ablaufen, wenn man nicht drauf verzichtet (oder ich habe gerade Tomaten auf den Augen ...) ... kann da noch mal jemand etwas zu schreiben? Gruß, -- Schusch 01:51, 5. Mär 2004 (CET)

Das ist genau das Problem, auf das ich oben hingewiesen habe: Man kann in Deutschland meines Wissens nach nicht auf sein Urheberrecht verzichten. es ist unveräußerbar - also kann man es auch nicht verschenken. Nutzungsrechte und Copyright sind andere Dinge - aber bei einem Bild oder Foto, das ich erstellt habe, bin ich Urheber und das lässt sich nicht ändern. MBurger 12:22, 13. Apr 2004 (CEST)

formulierungstechnisch hast du natürlich recht, aber kann man nicht allen Menschen dieser Erde mit einer Formulierung erlauben, daß Bild ohne Nennung der Quelle und des Autors zu verwenden, auch für kommerzielle Zwecke? Das wäre dann so in etwa das, was ich unter Public Domain verstünde ... -- Schusch 22:03, 13. Apr 2004 (CEST)

natürlich kann es man es verschenken oder als OpenContent lizenzieren, auch wenn ein Restbestand an Persönlichkeitsrechten nicht dauerhaft ganz aus der Hand gegeben werden kann. Informiert euch doch bitte mal bei ifross.de bevor ihr weiterdiskutiert.
--Historiograf 15:16, 12. Jul 2004 (CEST)

Neuauflagen historischer Postkarten

 

Ich besitze eine nicht kleine Sammlung historischer (originaler) Ansichtskarten aus der Zeit vor 1925 und würde einige von ihnen gern in die WP stellen. Gemäß dem Urheberrecht (auch dem amerikanischen) sind die Ansichtskarten theoretisch mittlerweile gemeinfrei. Was geschieht aber, wenn einige von ihnen heute wieder als Reproduktion kommerziell angeboten werden (auf der Rückseite solcher Karten steht dann das Copyright des derzeitigen Herausgebers)? Kann ich die Originale dann trotzdem veröffentlichen, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen (ich weiß wirklich nicht, ob das oben genannte Zitat mit dem eingescannten Papier eines toten Baumes auch zutrifft)? -- Steffen Mokosch 11:35, 13. Apr 2004 (CEST)

Wenn du die Originale einscannst/abfotografierst, bist du auf der sicheren Seite. Der Copyright-Aufdruck bei den Reproduktionen bezieht sich eben nur auf die Reproduktion - auf die Originale hat das keinen Einfluss. --Matthäus Wander 00:01, 14. Apr 2004 (CEST)

Hallo Steffen, vielleicht kannst Du mir weiterhelfen. Wie begruendest Du deine Aussage: \"gemäß dem Urheberrecht .. sind die Ansichtskarten theoretisch mittlerweile gemeinfrei\"? Welche Schutzdauer ist abgelaufen? -- Tetti 19:59, 22. Apr 2004 (CEST)

Das steht doch im zugehörigen Artikel: Erscheint ein Lichtbild vor 1960, so endet die Schutzdauer (der Schutz des Urheberrechts) nach 25 Jahren, d.h. z.B. ein Bild, das 1959 erschien, ist seit 1984 gemeinfrei und damit Public Domain. Die Veröffentlichung in der WP ist somit legal und keine URV. Steffen M. 20:54, 22. Apr 2004 (CEST)

Hallo Steffen, vielen Dank für die fixe Antwort. OK, dann frage ich weiter. Ist eine alte Lithografie oder eine colorierte Ansichtskarte ebenfalls als Lichtbild anzusehen oder eher als Lichtbildwerk (womöglich als Kunstwerk)? Kann es eventuell sein, dass seit 1995 mit dem §137f, Abs.2 UrhG deine nachvollziehbare Argumentation hinfällig ist? Ich frage deshalb, weil ich bei Rechtssicherheit ebenfalls gerne einige alte Karten aus meiner Sammlung einstellen würde. -- Tetti 23:21, 22. Apr 2004 (CEST)

IANAL: In der ersten Fassung der UrhG gelten 25 Jahre Frist fuer beides, Lichtbilder und Lichtbildwerke. Einige Bilder waren und sind auch gar nicht geschuetzt. Darunter koennen, interessant wegen Postkarten, Standardansichten von Denkmaelern fallen. Lithografien und colorierte Karten sind IMO keine Lichtbilder oder Lichtbildwerke, sondern wie andere Werke einzustufen, d.h. 70 Jahre ab Tode des Urhebers des Originals, egal ob von der Reproduktion oder vom Original. Soweit ich weiss, ist es nicht ganz klar, wie Reproduktionen von Unikaten (z.B. Manuskripten) gestellt sind, Fotografien alter Werke (gemalte Bilder, Objekte) haben aber auf jeden Fall ein eigenes Urheberrecht.
Schutzfristen in der EU: Moeglich, da es soweit ich weiss Laender gibt, die sehr lange Fristen haben und hatten, Spanien zum Beispiel. Fuer genaueres solltest Du einen Anwalt konsultieren, ab hier wird\"s richtig kompliziert. --Rivi 08:40, 23. Apr 2004 (CEST)

Urheberrecht in der DDR

 

Gab es in der DDR auch ein Urheberrecht und wie wurde damit nach der Wiedervereinigung (Ablauffristen) umgegangen? Steffen M. 08:57, 28. Apr 2004 (CEST)

Ich habe selbst noch ein wenig recherchiert und kann meine Frage nun eigentlich wieder zurücknehmen, will aber niemanden meine Erkenntnise vorenthalten: Etwa zeitgleich zum bundesdeutschen URG ist in der DDR ein Gesetz über das Urheberrecht verabschiedet wurden (in der DDR gehörten wahrscheinlich nur die Produktionsmittel dem Volk, aber nicht die Rechte). Die Sonderbestimmungen des Einigungsvertrags sahen für vor dem 3.10.1990 geschaffene Werke und erbrachte Leistungen vor: Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren Steffen M. 09:21, 28. Apr 2004 (CEST)

Public Domain - Aufnahmezeitpunkt vor 1965

 

Public_Domain#Aufnahmezeitpunkt_vor_1965: was ist mit zwischen 1959 in 65 aufgenommenen Bildern?--°~°

Die Info zum Aufnahmezeitpunkt vor 1965 ist LEIDER veraltet und irreführend: GEFAHR GEFAHR GEFAHR (*panikartigrumkreisch*), wie auch aus dem Artikel Bildrechte klar hervorgeht, denn mit der Schutzfristverlängerung 1995 kams unterfreulicherweise zu einem Wiederaufleben der Rechte!!! --80.184.33.106 20:33, 11. Jul 2004 (CEST)

Siehe jetzt dazu leider http://archiv.twoday.net/stories/263547/ --Historiograf 15:00, 12. Jul 2004 (CEST)

Beitrag Bildrechte

 

Ich arbeite noch immer am Artikel Bildrechte, also alle, die es sich anschauen oder helfen mögen, sind eingeladen. Die Bestimmungen in Sachen DDR möchte ich dort übrigens auch gern einfügen. Ich bemühe mich vor allem auch, die Quellen, Gesetze und Übergangsvorschriften zu benennen. Vielleicht hilft die Debatte auch, der Wikidedia bald mehr Bilder zuführen zu können. -- Simplicius 13:48, 9. Jul 2004 (CEST)

Für praktische Zwecke mag ja der Blick auf das deutsche Recht ausreichen. Wenn man aber schon dem von mir nicht geteilten Ansatz folgen will, dass in die WP nur Bilder gehören, die absolut sicher frei von Rechten Dritter sind, so müssen wegen der weltweiten Verfügbarkeit der WP - in welcher Sprache auch immer - konsequenterweise auch sämtliche Urheberrechte der verschiedensten Territorien und Rechtssysteme in den Blick genommen werden. --Andrsvoss 14:58, 9. Jul 2004 (CEST)

Ganz sicher, die anderen nationalen Regelungen und Abkommen müssen auch noch hinein. - -Simplicius 15:22, 9. Jul 2004 (CEST)

Leider sieht es eher danach aus, dass der WP Bilder weggenommen werden :( http://archiv.twoday.net/stories/263547/

Andere nationale Regelungen sind derzeit entbehrlich, wo der Server steht ist nur bedingt hilfreich (Überforderung: Simplicius). Im Zweifel müssen wir uns immer auch nach deutschen Recht verantworten, daher sollten wir uns erst einmal darauf konzentrieren. --Historiograf 15:04, 12. Jul 2004 (CEST)

Dieses neue Urteil ist nichts Neues. Geht es hier jetzt um eine alte Aufnahme eines sinkenden U-Bootes, ging es beim Urteil Wagner Familienfotos um ein paar alte Familienaufnahmen. In der EU und laut UrhG gelten solche Aufnahmen als Lichtbildwerke, nicht als schnöde Lichtbilder. Also muss man mit den 70 Jahren nach Tod des Autors kalkulieren. Das ist seit 1995 so und nicht erst jetzt.
Ein Lichtbildwerk, dass schon gemeinfrei war und nun seit 1995 wieder geschützt ist, kann weiterbenutzt werden, allerdings kommt evtl. eine Entgeltnachforderung für die Jahre vor 1995. So lautet die Übergangsvorschrift von 1995 im UrhG. Das ist schon so lange her, dass es die Wikipedia nicht betrifft.
In Sachen US-Recht, ein Blick über den großen Teich und ein paar Sätze in Deutsch wären in Sachen Bildrechte besser. Viele berühmte Bilder sind in der Hand amerikanischer Fotoagenturen. Die Betreiber der Wikipedia sitzen in den USA und alle anderen Beteiligte (Admins, Benutzer usw.) wären hier in Deutschland gar nicht greifbar, die Betreiber aber schon. Die Spielregeln sind dann amerikanisch.
Simplicius 23:36, 12. Jul 2004 (CEST)

Ach, du meinst also, ich kann als jemand, der sich seit ca. 20 Jahren mit Bildrechten befasst, nicht einschätzen, ob das Urteil etwas Neues bringt oder nicht? Die Spanien-Konstruktion im Artikel Schulze/Bettinger wurde bisher nie gerichtlich überprüft, und es bestand eine allerdings geringe Chance, dass ein Gericht zu einem anderen Schluss kam, denn es ist absolut nicht gesagt, dass die heutigen Massstäbe für Lichtbildwerke ohne weiteres nach Spanien zum Stichtag rückprojiziert werden dürfen. Im übrigen bin ich dann mal gespannt, was du zum US-Fotorecht schreibst ... --Historiograf 23:51, 12. Jul 2004 (CEST)

Absolut unakzeptable Bemerkungen von Historiograf im ähnlichen Ton befinden sich leider auch auf der Diskussion der Seite Bildrechte. Hilfreich ist das bei der Auseinandersetzung um dieses Thema nicht, wo es auch eine Basis für das Projekt Wikipedia geht.
Zur internationalen Situation: die Amerikaner haben da ihre acts, und Bill Clinton hat einen act unterschrieben, der die Urheberrechte auf 70 Jahre nach dem Tod eines Autoren verlängert. Genauere Details in Sachen Bildrechte habe ich noch nicht gefunden. Eine ältere internationale Vereinbarung sah nur Mindestfristen vor, die aber bei weitem nicht so lang sind. Soweit habe ich den Artikel Bildrechte schon mal ergänzt.
Die gestern von Historiograf eingefügten Änderungen im Artikel Gemeinfreiheit bringen etwas durcheinander: hier werden Lichtbilder und Lichtbildwerke nicht mehr auseinandergehalten. Richtig ist: Ein pures Lichtbild ist nach wie vor mit 50 Jahren Schutzfrist versehen. Die Schutzfrist von 70 Jahren nach Autorentod für die Lichtbildwerke bestand hingegen schon 1985, als von spanischen Fristen noch gar nicht die Rede war. Wenn man sich nicht bemüht, die Definitionen und Übergangsregelungen zu verstehen, bleibt es natürlich nur bei dem Prinzip Hoffnung, siehe oben. Und wenn es nicht klappt, sind alle Ausbeuter. Damit ist der Wikipedia aber nicht gedient.
Zu dem Foto mit dem Berliner Reichstag noch was: das Foto ist technisch brilliant, aber es gab zu den Bildrechten im Jahre 2002 ein Urteil des BGH: dauerhafte Kunstwerke an der Straße sind von jedermann fotografierbar, dieses ist aber vorübergehend! Auf die Sache mit dem Berliner Reichstag bin ich im Abschnitt Besonderheiten darauf eingegangen und habe ein Link zu dem Urteil gesetzt. Dieses link hat Histeriograf vor ein paar Minuten als "überflüssiges raus, wichtiges rein" wieder gelöscht. Christo und der verhüllte Reichstag
Das hier auf der Seite auch genannte link für die Berechnung für Lichtbilder hatte ich auf der anderen Seite nun auch stehen: Daniel Kötz - Urheberrecht für Lichtbilder und Lichtbildwerken - Ebenfalls gelöscht.
Kann ja gut sein, dass Histeriograf mehr Ahnung hat als wir alle und überhaupt, aber diesen "Stil" finde ich absolut nicht in Ordnung. -- Simplicius 01:06, 15. Jul 2004 (CEST)

Auf Stilfragen (und Rechtschreibung: brillant) möchte ich nicht eingehen - wer nicht mit Kritik leben kann, soll nicht an einem Gemeinschaftsprojekt mitarbeiten. Dass ich Lichtbilder und Lichtbildwerke nicht auseinanderhalten kann, möchte ich bestreiten. Es muss mir aber auch bitte nicht nachgewiesen werden, da das für die WP nichts bringt. Ich möchte darum bitten, sich auf die sachliche Auseinandersetzung zu konzentrieren. Der Fall Christo gehört zur Panoramafreiheit und die sollte man nicht auch noch zu den Bildrechten packen, sondern in einen eigenen Artikel, wobei im Jurawiki http://www.jurawiki.de/SachFotografie Masstäbe für die Behandlung des Themas gesetzt wurden. Wenn die Panoramafreiheit bzw. der verhüllte Reichstag in Bildrechte soll, warum dann nicht auch die dort besprochenen Entscheidungen Schloss Tegel und Friesenhaus? Christo-Foto habe ich als URV beanstandet auf der Diskussionsseite zum Foto. Der Aufsatz von Kötz ist im Vergleich zu den Seiler-Arbeiten schwach, obwohl von einem Fotorechtler. Er ist für Nicht-Juristen wenig verständlich und sehr kurz und vor allem in einem zentralen Punkt, den Benutzer Simplicius als - sinngemäss - alten Hut bezeichnet hat, falsch: "Das Urheberrecht an einer Fotografie, die 1959 erstmals erschien, war 1984 nicht mehr geschützt (Paragraf 68 UrhG a.F.) und dieser Schutz lebte auch mit der Neufassung des Paragrafen 64 UrhG nicht wieder auf." Kötz hat offenbar § 137f übersehen (bzw. die langen spanischen Schutzfristen). --Historiograf 01:28, 15. Jul 2004 (CEST)

Resumee Bildrechte (Simplicius)

 

Also, für jeden wohlwohlenden Leser:

  • ich beschäftige mich damit erst seit 20 Tagen mit Bildrechten, mit Fotografie und alten Fotos aber schon seit 20 Jahren, war mal Fotolaborverwalter in einem Studentenwohnheim und habe eine Sammlung antiker Kameras (Balgenkameras, Agfa Rollbox, Kodak einschliesslich Kodak Retina IIIc usw.), sammle alte Bücher mit alten Bildern, und ich denke, es ist für die Wikipedia wichtig, klare Informationen über Bildrechte zu haben, weil der Wikipedia Bilder fehlen (denn eine Enzyklopädie braucht auch eine Visualisierung).
  • den Artikel Bildrechte habe ich gemacht, weil dieser Teilbereich nicht existierte. Einen Plural als Titel (Lemma) hielt ich hier für treffender, weil es hier mehrere Teilbereiche gibt (zum Beispiel Urheberrecht und Recht am eigenen Bild und - behauptet - Museen). Die Kategorie:Urheberrecht habe ich zusammengestampft (insbesondere 72mal die Kategorie gesetzt) und einige zusätzliche fehlende Artikel habe ich auch noch dazu gemacht (verbesserungswürdig sind sie noch allemal). Das waren auch schon die Grenzen meiner Leistungsfähigkeit.

Zu den Beispielen, wichtig ist, dass man unterscheiden lernen muss: Lichtbild (sehr einfache Fotos) und Lichtbildwerk (Fotos mit etwas Kreativität und Schöpfung).

Lichtbilder ("sehr einfach"):

  • Für Lichtbilder gilt seit 1985: Schutz 50 Jahre nach Entstehung oder Veröffentlichung. Zum Beispiel: für 49 Jahre im Schrank, dann Veröffentlichung: 49 + 50 = 99 Jahre Schutzrecht.
  • Für die Lichtbilder gilt durchaus das im Artikel Gemeinfreiheit ursprünglich Gesagte und insbesondere aber auch die genannten Regelungen für die Übergangsfristen (Berechnung nach http://www.photographie.de/magazin/Fotorecht_06_02.cfm).

Lichtbildwerke ("Schöpfung"):

  • Für Lichtbildwerke hingegen gilt seit 1985: Schutz bis 70 Jahre nach Ableben des Urhebers. Die Fassung des Urhebergesetzes von 1995 in Erfüllung der EU-Richtlinien macht den Kohl hier kaum noch fetter.
  • Urteil 1 (1999), Wagner-Familenfotos: "Gertrud mit Friedelind am 14. 9. 1930", "Gertrud als Konfirmandin, 1931" usw. alles Lichtbildwerke. Autor starb 1966. Schutz der Lichtbildwerke bis 2036 !!!
  • Urteil 2, U-Boot (2004): 1941 geht es unter, ein Lichtbildwerk. Autor noch nicht lange genug tot, Bild geschützt. Nichts Neues gegenüber Urteil 1 mit noch viel älteren Bildern!

Kann schon sein, dass man das EU-Recht kritisieren mag, weil es die Messlatte für die Schöpfung senkt. Wunschdenken hilft aber nicht weiter, wenn man für die Wikipedia auf der rechtlich gesicherten Seite bleiben will. Diese Enzyklopädie ist kein Platz für Agitation und Aggression.

Simplicius 23:39, 15. Jul 2004 (CEST)

Benutzer Simplicius, über den wir interessante biographische Einzelheiten erfahren, täte gut daran, seine eigene Agitation kritisch zu überprüfen. Sein teilweise larmoyantes Gejammere bringt die WP auch nicht weiter. Ich möchte aber ausdrücklich anerkennen, dass Benutzer Simplicius sich intensiv und mit viel Sachverstand um die Problematik bemüht hat.

Sachbezogen: Neuere Urteile tendieren - leider dazu, fast alle Fotos als Lichtbildwerke zu betrachten. Für die Wikipedia bedeutet das, dass es riskant ist, mit einem Erlöschen der Schutzfrist als einfaches Lichtbild zu argumentieren.

Ausnahme: Für reine Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen ist eine solche Argumentation aber auf jeden Fall möglich, denn diese können nach allgemeiner Ansicht keine Lichtbildwerke sein. Wie in Bildrechte dargestellt, ist aber überhaupt daran zu zweifeln, dass ein Schutzrecht besteht.

Leider muss das Urteil des OLG HH über Wagner-Familienfotos ausserordentlich genau gelesen werden. Es ist FALSCH, dass das Gericht "Gertrud mit Friedelind am 14.9.1930" als Lichtbildwerk eingeordnet hat. Richtig ist, dass dieses Foto als Lichtbild mit dokumentarischer Bedeutung gesehen wurde. Angesichts der Heruntersetzung der Ansprüche wäre aber zu vermuten, dass das OLG Hamburg heute auch dieses Bild als Lichtbildwerk ansehen würde.

Es mag aus der Sicht eines Hobbyfotografen das 2004-Urteil des OLG HH zu Lichtbildwerken nichts Neues bringen. In dogmatischer Hinsicht ist aber festzuhalten, dass hier erstmals § 137f mit den spanischen Fristen in das Fotorecht eingebracht wurde, während das ältere Urteil Wagner-Familienfotos bei den Lichtbildwerken ausschliesslich mit den Übergangsbestimmungen § 136a UrhG argumentierte. Mir liegt der Text des neuen Urteils aber noch nicht vor.

Es ist unrichtig zu unterstellen, dass ich Wunschdenken für die Bildnutzung der Wikipedia vorgeschlagen habe. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen besteht mit Benutzer Simplicius ein hohes Mass an Übereinstimmung (die dieser aber nic^ht wahrhaben will). -Historiograf 18:41, 19. Jul 2004 (CEST)

US-Government-Werke hierzulande nicht PD

 

http://mail.wikipedia.org/pipermail/wikide-l/2004-September/019992.html --Historiograf 18:38, 9. Sep 2004 (CEST)

Gemeinfreiheit nach 50 Jahren?

 

Bin gerade über disen Abschnitt gestoßen:

UrhG - Das deutsche Urheberrechtsgesetz
Zweiter Teil - Urheberrecht
§ 82 - Dauer der Rechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Bededeutet das nicht, das Bild- und Tonträger die 50 Jahre auf demBuckel haben gemeinfrei sind? Wenn ja sollte das auch im Artikel stehen.

Frohe Weihnachten an alle! --15:13, 24. Dez 2004 (CEST)

Das kann man so nur in extrem verkürzter Weise sagen. Es geht nur um die Leistungsschutz-Rechte der Sänger, Schauspieler usw., nicht um die der Urheber. Wenn sagen wir John Lennon einen Song seines Beatles-Kollegen Paul performt hat, dann sind die Rechte an der Schallplattenaufnahme, wenn sie kurz danach erschien, 50 Jahre später frei, aber die Rechte an dem von dem Kollegen Paul geschriebenen Song (Textrechte) reichen 70 Jahre pma und die Rechte an der Musik ebenfalls 70 Jahre pma des Komponisten. Da die meisten diesen Unterschied nicht kapieren werden, sollte vorerst darauf verzichtet werden, extrem spezielle Regelungen in diesen Überblicksartikel einzubringen. --Historiograf 17:37, 24. Dez 2004 (CET)

Inhalt Glossar:  A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9





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