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Public-Domain-Werke in der WikipediaSiehe dazu
DigitalisierenHi das Thema interessiert uns ziemlich - da wir vorhaben mehrere alte Bücher zu digitalisieren und ins Netz zu stellen. Der Autor hat hier seine 70 Jahre Totenpflicht schon erfüllt. Nur jetzt wird hier als beispiel angeben "Im deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein angestellter Programmierer, die Verwertungsrechte liegen jedoch per Gesetz automatisch bei der Firma." Heißt also auch hier, Autor 70 Jahre tot, Firma (Verlag) hat nur Verwertungsrechte? Heißt das nicht aber auch das nur diese damit machen können was sie wollen? Einige Nachforschungen zu Büchern aus dem 19. Jh. haben ergeben, das wir diese lieber nicht ins Inet stellen sollten ... nur warum, erfährt man nicht. Wie schauts aus wenn der Verlag (Autor weiterhin seit 70+ Jahre tot), hier neuauflagen plant. Entweder komplett auf aktuellen Stand gebracht oder das Orginal 1:1 neuveröffentlichen will? Können wir also trotzdem unsere Scanns rausbringen Es geht bei uns um non-profit-Veröffentlichungen! Thx
Kein Urheberrecht?Wie schon angemerkt, ist es nicht möglich, das Urheberrecht abzutreten. In sofern finde ich die Aussage "Ein Werk gilt als gemeinfrei (englisch public domain), wenn es keinem Urheberrecht unterliegt" ein wenig seltsam. Könnte da jemand, der Ahnung hat eventuell Klarheit schaffen? Ich selbst habe einige Fotos gemacht und wäre auch bereit, diese hier einzustellen und jedem zu erlauben, diese zu verwenden und weiter zu verbreiten. Allerdings würde ich nicht die Originale verwenden, sondern verkleinerte Versionen (z.B. 900*600) - schon allein, um im Streitfall beweisen zu können, dass es meine Bilder sind und ich damit das Recht hatte, sie hier zur freien Verfügung zu stellen. Wäre das in Ordnung? MBurger 09:55, 23. Feb 2004 (CET)
Verzicht auf die RechteIch sehe gerade, es steht gar nichts dazu drin, wie man selber auf die Rechte, die man hat, hochoffiziell verzichten kann (was sollte in so einer Erklärung drinstehen?) und was das dann genau bedeutet - zum Beispiel, wenn man ein Bild oder Text als "Public Domain" bzw. "Gemeinfrei" zur Verfügung stellen möchte - allerdings verweisen so einige unserer Bilder auf diesen Artikel - also sollte auch was zum Thema drinstehen, oder? Bisher steht nur drin, wann die Rechte ablaufen, wenn man nicht drauf verzichtet (oder ich habe gerade Tomaten auf den Augen ...) ... kann da noch mal jemand etwas zu schreiben? Gruß, -- Schusch 01:51, 5. Mär 2004 (CET)
Neuauflagen historischer PostkartenIch besitze eine nicht kleine Sammlung historischer (originaler) Ansichtskarten aus der Zeit vor 1925 und würde einige von ihnen gern in die WP stellen. Gemäß dem Urheberrecht (auch dem amerikanischen) sind die Ansichtskarten theoretisch mittlerweile gemeinfrei. Was geschieht aber, wenn einige von ihnen heute wieder als Reproduktion kommerziell angeboten werden (auf der Rückseite solcher Karten steht dann das Copyright des derzeitigen Herausgebers)? Kann ich die Originale dann trotzdem veröffentlichen, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen (ich weiß wirklich nicht, ob das oben genannte Zitat mit dem eingescannten Papier eines toten Baumes auch zutrifft)? -- Steffen Mokosch 11:35, 13. Apr 2004 (CEST)
Hallo Steffen, vielleicht kannst Du mir weiterhelfen. Wie begruendest Du deine Aussage: \"gemäß dem Urheberrecht .. sind die Ansichtskarten theoretisch mittlerweile gemeinfrei\"? Welche Schutzdauer ist abgelaufen? -- Tetti 19:59, 22. Apr 2004 (CEST)
Urheberrecht in der DDRGab es in der DDR auch ein Urheberrecht und wie wurde damit nach der Wiedervereinigung (Ablauffristen) umgegangen? Steffen M. 08:57, 28. Apr 2004 (CEST) Ich habe selbst noch ein wenig recherchiert und kann meine Frage nun eigentlich wieder zurücknehmen, will aber niemanden meine Erkenntnise vorenthalten: Etwa zeitgleich zum bundesdeutschen URG ist in der DDR ein Gesetz über das Urheberrecht verabschiedet wurden (in der DDR gehörten wahrscheinlich nur die Produktionsmittel dem Volk, aber nicht die Rechte). Die Sonderbestimmungen des Einigungsvertrags sahen für vor dem 3.10.1990 geschaffene Werke und erbrachte Leistungen vor: Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren Steffen M. 09:21, 28. Apr 2004 (CEST)
Public Domain - Aufnahmezeitpunkt vor 1965Public_Domain#Aufnahmezeitpunkt_vor_1965: was ist mit zwischen 1959 in 65 aufgenommenen Bildern?--°~° Die Info zum Aufnahmezeitpunkt vor 1965 ist LEIDER veraltet und irreführend: GEFAHR GEFAHR GEFAHR (*panikartigrumkreisch*), wie auch aus dem Artikel Bildrechte klar hervorgeht, denn mit der Schutzfristverlängerung 1995 kams unterfreulicherweise zu einem Wiederaufleben der Rechte!!! --80.184.33.106 20:33, 11. Jul 2004 (CEST) Siehe jetzt dazu leider http://archiv.twoday.net/stories/263547/ --Historiograf 15:00, 12. Jul 2004 (CEST)
Beitrag BildrechteIch arbeite noch immer am Artikel Bildrechte, also alle, die es sich anschauen oder helfen mögen, sind eingeladen. Die Bestimmungen in Sachen DDR möchte ich dort übrigens auch gern einfügen. Ich bemühe mich vor allem auch, die Quellen, Gesetze und Übergangsvorschriften zu benennen. Vielleicht hilft die Debatte auch, der Wikidedia bald mehr Bilder zuführen zu können. -- Simplicius 13:48, 9. Jul 2004 (CEST)
Leider sieht es eher danach aus, dass der WP Bilder weggenommen werden :( http://archiv.twoday.net/stories/263547/ Andere nationale Regelungen sind derzeit entbehrlich, wo der Server steht ist nur bedingt hilfreich (Überforderung: Simplicius). Im Zweifel müssen wir uns immer auch nach deutschen Recht verantworten, daher sollten wir uns erst einmal darauf konzentrieren. --Historiograf 15:04, 12. Jul 2004 (CEST)
Dieses neue Urteil ist nichts Neues. Geht es hier jetzt um eine alte Aufnahme eines sinkenden U-Bootes, ging es beim Urteil Wagner Familienfotos um ein paar alte Familienaufnahmen. In der EU und laut UrhG gelten solche Aufnahmen als Lichtbildwerke, nicht als schnöde Lichtbilder. Also muss man mit den 70 Jahren nach Tod des Autors kalkulieren. Das ist seit 1995 so und nicht erst jetzt. Ach, du meinst also, ich kann als jemand, der sich seit ca. 20 Jahren mit Bildrechten befasst, nicht einschätzen, ob das Urteil etwas Neues bringt oder nicht? Die Spanien-Konstruktion im Artikel Schulze/Bettinger wurde bisher nie gerichtlich überprüft, und es bestand eine allerdings geringe Chance, dass ein Gericht zu einem anderen Schluss kam, denn es ist absolut nicht gesagt, dass die heutigen Massstäbe für Lichtbildwerke ohne weiteres nach Spanien zum Stichtag rückprojiziert werden dürfen. Im übrigen bin ich dann mal gespannt, was du zum US-Fotorecht schreibst ... --Historiograf 23:51, 12. Jul 2004 (CEST)
Absolut unakzeptable Bemerkungen von Historiograf im ähnlichen Ton befinden sich leider auch auf der Diskussion der Seite Bildrechte. Hilfreich ist das bei der Auseinandersetzung um dieses Thema nicht, wo es auch eine Basis für das Projekt Wikipedia geht. Auf Stilfragen (und Rechtschreibung: brillant) möchte ich nicht eingehen - wer nicht mit Kritik leben kann, soll nicht an einem Gemeinschaftsprojekt mitarbeiten. Dass ich Lichtbilder und Lichtbildwerke nicht auseinanderhalten kann, möchte ich bestreiten. Es muss mir aber auch bitte nicht nachgewiesen werden, da das für die WP nichts bringt. Ich möchte darum bitten, sich auf die sachliche Auseinandersetzung zu konzentrieren. Der Fall Christo gehört zur Panoramafreiheit und die sollte man nicht auch noch zu den Bildrechten packen, sondern in einen eigenen Artikel, wobei im Jurawiki http://www.jurawiki.de/SachFotografie Masstäbe für die Behandlung des Themas gesetzt wurden. Wenn die Panoramafreiheit bzw. der verhüllte Reichstag in Bildrechte soll, warum dann nicht auch die dort besprochenen Entscheidungen Schloss Tegel und Friesenhaus? Christo-Foto habe ich als URV beanstandet auf der Diskussionsseite zum Foto. Der Aufsatz von Kötz ist im Vergleich zu den Seiler-Arbeiten schwach, obwohl von einem Fotorechtler. Er ist für Nicht-Juristen wenig verständlich und sehr kurz und vor allem in einem zentralen Punkt, den Benutzer Simplicius als - sinngemäss - alten Hut bezeichnet hat, falsch: "Das Urheberrecht an einer Fotografie, die 1959 erstmals erschien, war 1984 nicht mehr geschützt (Paragraf 68 UrhG a.F.) und dieser Schutz lebte auch mit der Neufassung des Paragrafen 64 UrhG nicht wieder auf." Kötz hat offenbar § 137f übersehen (bzw. die langen spanischen Schutzfristen). --Historiograf 01:28, 15. Jul 2004 (CEST)
Resumee Bildrechte (Simplicius)Also, für jeden wohlwohlenden Leser:
Zu den Beispielen, wichtig ist, dass man unterscheiden lernen muss: Lichtbild (sehr einfache Fotos) und Lichtbildwerk (Fotos mit etwas Kreativität und Schöpfung). Lichtbilder ("sehr einfach"):
Lichtbildwerke ("Schöpfung"):
Kann schon sein, dass man das EU-Recht kritisieren mag, weil es die Messlatte für die Schöpfung senkt. Wunschdenken hilft aber nicht weiter, wenn man für die Wikipedia auf der rechtlich gesicherten Seite bleiben will. Diese Enzyklopädie ist kein Platz für Agitation und Aggression. Simplicius 23:39, 15. Jul 2004 (CEST) Benutzer Simplicius, über den wir interessante biographische Einzelheiten erfahren, täte gut daran, seine eigene Agitation kritisch zu überprüfen. Sein teilweise larmoyantes Gejammere bringt die WP auch nicht weiter. Ich möchte aber ausdrücklich anerkennen, dass Benutzer Simplicius sich intensiv und mit viel Sachverstand um die Problematik bemüht hat. Sachbezogen: Neuere Urteile tendieren - leider dazu, fast alle Fotos als Lichtbildwerke zu betrachten. Für die Wikipedia bedeutet das, dass es riskant ist, mit einem Erlöschen der Schutzfrist als einfaches Lichtbild zu argumentieren. Ausnahme: Für reine Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen ist eine solche Argumentation aber auf jeden Fall möglich, denn diese können nach allgemeiner Ansicht keine Lichtbildwerke sein. Wie in Bildrechte dargestellt, ist aber überhaupt daran zu zweifeln, dass ein Schutzrecht besteht. Leider muss das Urteil des OLG HH über Wagner-Familienfotos ausserordentlich genau gelesen werden. Es ist FALSCH, dass das Gericht "Gertrud mit Friedelind am 14.9.1930" als Lichtbildwerk eingeordnet hat. Richtig ist, dass dieses Foto als Lichtbild mit dokumentarischer Bedeutung gesehen wurde. Angesichts der Heruntersetzung der Ansprüche wäre aber zu vermuten, dass das OLG Hamburg heute auch dieses Bild als Lichtbildwerk ansehen würde. Es mag aus der Sicht eines Hobbyfotografen das 2004-Urteil des OLG HH zu Lichtbildwerken nichts Neues bringen. In dogmatischer Hinsicht ist aber festzuhalten, dass hier erstmals § 137f mit den spanischen Fristen in das Fotorecht eingebracht wurde, während das ältere Urteil Wagner-Familienfotos bei den Lichtbildwerken ausschliesslich mit den Übergangsbestimmungen § 136a UrhG argumentierte. Mir liegt der Text des neuen Urteils aber noch nicht vor. Es ist unrichtig zu unterstellen, dass ich Wunschdenken für die Bildnutzung der Wikipedia vorgeschlagen habe. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen besteht mit Benutzer Simplicius ein hohes Mass an Übereinstimmung (die dieser aber nic^ht wahrhaben will). -Historiograf 18:41, 19. Jul 2004 (CEST)
US-Government-Werke hierzulande nicht PDhttp://mail.wikipedia.org/pipermail/wikide-l/2004-September/019992.html --Historiograf 18:38, 9. Sep 2004 (CEST)
Gemeinfreiheit nach 50 Jahren?Bin gerade über disen Abschnitt gestoßen:
Bededeutet das nicht, das Bild- und Tonträger die 50 Jahre auf demBuckel haben gemeinfrei sind? Wenn ja sollte das auch im Artikel stehen. Frohe Weihnachten an alle! --15:13, 24. Dez 2004 (CEST)
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