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 Gedanken zur Rolle der Justiz im Dritten Reich

Nach 1945 war man allgemein der Ansicht, dass die Justiz sich dem nationalsozialistischen Regime nur mehr oder weniger angepasst habe und die Richter und Staatsanwälte allenfalls Mitläufer gewesen seien. Heute jedoch weiß man, dass die Justiz eine unverzichtbare Säule des nationalsozialistischen Herrschaftssystems war und maßgeblich an der Gewaltherrschaft beteiligt war. Sie wurde zwar von den Machthabern eher verachtet aber auch dringend gebraucht.
Wieso aber unternahm die Justiz bei der Machtergreifung Hitlers nichts, fragt man sich. Und warum hat sie die Augen verschlossen vor der Säuberung und dem Ausschluss von Juden aus dem Justizdienst? Von einem Widerspruch ist nichts bekannt. Die Justiz verhinderte den Verfall der Rechtsordnung nicht, statt dessen traten viele ihrer Mitglieder freiwillig aus dem Justizdienst aus, um das Unrecht nicht mittragen zu müssen. Andere waren schon zu Zeiten der Weimarer Republik rechts orientiert gewesen, begrüßten also die Regierung der NSDAP. Und es gab welche, die schienen es tatsächlich zu glauben, wenn Hitler ihnen versicherte er wolle die Unabhängigkeit der Richter wahren.

Dass die Justiz keine treibende Kraft war ist insofern natürlich, als Adolf Hitler ein sehr gespanntes Verhältnis zur Justiz hatte. Ihm wäre es am liebsten gewesen er hätte lauter Richter wie Roland Freisler, Präsident des Volksgerichtshofes, gehabt. Dieses Misstrauen gegenüber der Justiz ist leicht verständlich, da vor dem Gericht und dem Gesetz schließlich alle Menschen gleich sind. Also ein Jude genauso wie ein “Arier“. Dieses Denken war natürlich genau konträr der Einstellung und Überzeugung der NSDAP.
Gerade deshalb errichtete die nationalsozialistische Regierung spezielle Sondergerichte, die für Straftaten wie Verstoß gegen das „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ und den anderen Nürnberger Gesetzen von 1935 verantwortlich waren. Als Sondergericht für politische Straftaten wie “Wehrkraftzersetzung“, so nannte man die NS-Gegner, “Wehrdienstentziehung“ und Spionage errichtete man 1934 den Volksgerichtshof. Seit 1936 unterstand das Gericht Otto Thierack, ab 1942 Roland Freisler.
Unter Roland Freisler, den man den Blutrichter nannte, wurde der Volksgerichtshof zum Symbol und gefürchtetem Instrument des nationalsozialistischen Justizterrors im Dritten Reich. Vor allem bei der Aburteilung von NS-Gegnern und von Widerstandskämpfern des 20. Juli waren seine sogenannten “Verhandlungen“ geprägt von brutaler Führung und wüsten Schmähungen gegenüber den Angeklagten. Während eines Prozesses, dessen Vorsitz er führte, wurde Freisler durch einen englischen Bombenangriff auf Berlin am 03.02 1945 in Berlin getötet.
Wie gerecht diese Sondergerichte waren lässt sich schon allein an der Tatsache erkennen dass nur zwei der jeweils fünf Richter der insgesamt sechs Senate, nämlich der Vorsitzende und ein Beisitzer, Juristen sein mussten. Die anderen drei Richter waren von Hitler ernannte Laienbeisitzer. Sie kamen aus der Wehrmacht, der Polizei oder der Partei. Mit Beginn des Krieges hatten sich die Maßstäbe der deutschen Justiz geändert. Reichsjustizminister Gürtner und der damalige Staatssekretär Freisler bestimmten am 24. Oktober 1939 die neuen Ziele:
Die Rechtspflege müsse einen Zusammenbruch der “inneren Front“ verhindern. Aus diesem Grund wurden die Friedensmaßstäbe fallengelassen und bei Anwendung des Strafrechts eine “Umwertung der Werte“ vollzogen. Der Staatsapparat setzte alles daran, die Disziplin der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Um dies zu erreichen sollten Straftäter möglichst rasch abgeurteilt werden. Da bei den Sondergerichten die Verteidigung nur sehr eingeschränkte, oder teilweise sogar gar keine Rechte hatte wurde den Gerichten diese Aufgabe zuteil. Wegen der vielen Kriegsgesetze fielen dann ohnehin die meisten Tatbestände in die Zuständigkeit der Sondergerichte.
Ende 1941 war die Zahl der verhängten Todesurteile stark angestiegen: beinahe 50 Prozent der Angeklagten fanden daraufhin den Tod auf dem Schafott.1939 betrug die Zahl der “offiziellen“ Todesurteile 99, 1941 waren es 1292 und zwei Jahre später war die Zahl auf 5336 gestiegen.
Insgesamt wurden durch Urteile des Volksgerichtshofes ca. 5200 Personen hingerichtet, etwa die Hälfte davon stammte aus den okkupierten Ländern.
Es lässt sich hieraus deutlich erkennen, welch tragende Rolle die Justiz- und speziell die Sondergerichte- bei der Tötung Tausender Unschuldiger gespielt hat. Die Frage ist jedoch, ob hierbei noch eine Unabhängigkeit der Richter vorhanden war, oder ob sie nur Erfüllungshilfen des nationalsozialistischen Regimes waren. Gerechte Justiz oder gelenkte Justiz?
Tatsache ist, dass nach 1945 viele Richter die auch schon während des NS-Regimes Richter waren, diesen Beruf wieder ausübten und ausüben konnten, so als wäre nichts geschehen. Dies hatte natürlich zur Folge, dass ein hoher Anteil der Richterschaft ehemalige NSDAP-Mitglieder waren. Bekanntermaßen hat die Justiz nach 1945 ewig gebraucht um die Straftaten der Nationalsozialisten zu erforschen, zu beweisen und dann anzuklagen. Man nehme als Beispiele das Maidaneck-Verfahren, das sich, ebenso wie die Ermittlungen, Jahre lang hinzog.

Abschließend ist zu sagen, dass sich die Justiz freiwillig von der Staatsmacht hat missbrauchen lassen und gegen diesen Missbrauch in keinster Weise vorgegangen ist. Eigentlich hätten sie es besser wissen müssen. Aber sie haben sich ein zweites Mal vom DDR-Regime missbrauchen lassen, diesmal nicht von der braunen, sondern ganz im Gegenteil, von der roten Regierung. Warum ist die Justiz denn nur allzu bereit sich nach der jeweiligen Staatsmacht zu richten? Hat sie keine eigene Meinung? Oder wird damit deutlich, dass eine unpolitische und wertneutrale Justiz einfach nicht möglich ist?

Quellen:

  • CD-Rom, Widerstand und Verfolgung

  • Agenda Geschichte, Nationalsozialismus und Justiz (Münster, 1993), S.11ff (Emp 221 Na)

  • Hans Robinsohn, Justiz als politische Verfolgung (Stuttgart, 1977), S.9ff ( Emp 21 Rob)

 

 

 

Autor: Julia Tron  |  Quelle: www.geschi.de

 




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