|
|
|
Die Investiturfrage war nicht die
Ursache für den Konflikt von 1076/77,
denn zu dieser Zeit existierte von Seiten der Kirche noch kein Investiturverbot.
Erst auf der Lateransynode im November 1078
sprach Gregor VII. ein eindeutiges Investiturverbot aus, welches auf der
Fastensynode 1080
wiederholt wurde. Zudem war der "Investiturstreit" keine geplante
Konfrontation zwischen Reformern und der weltlichen Gewalt.
Der Konflikt von 1076/77
entstand "durch das persönliche Profil der Beteiligten, durch
individuelle, situationsbedingte Fehlentscheidungen" in damals üblichen,
alltäglichen Streitigkeiten, welche zu einer Verschärfung dieses eher
nebensächlichen Streites führten, und so die Basis einer
"Zusammenarbeit" zwischen König- und Papsttum zerstörten und einen
Investiturstreit erst möglich machten.
Die allgemeine Abschaffung der Investiturpraxis in der deutschen Reichskirche
war kein Grundsatz der römischen Kirchenreform und kommt deshalb nicht als
Auslöser des sogenannten Investiturstreites in Betracht.
Um seine These von der Notwendigkeit der "Umkehr des zeitlichen und
sachlichen Verhältnisses von Investiturverbot und
"Investiturstreit"" zu untermauern, führt Schieffer auf, welche
Vorstufen die Investiturverbote von 1078
und 1080
hatten und wie weit sie als Zuspitzung des Investiturstreits zu verstehen sind.
Verschiedene Rezensenten heben hervor, dass zwischen dem Investituranspruch des
Herrschers und der von ihm durchgeführten Zeremonie und dem Gebot der
kanonischen Wahl kein Widerspruch bestand. Ferner stellen sie fest, dass das
Werk Kardinals Humbert von Silva Candida erstaunlich wenig Beachtung fand, und
deshalb nicht als Programmschrift der Reformer angesehen werden kann.
Übereinstimmung herrscht auch in der Feststellung, dass die vermeintlichen
Investiturverbote Papst Gregors VII. (insbesondere jenes der Lateransynode von 1059)
sich nicht gegen die Investiturpraxis des deutschen Königs richten, sondern nur
das Problem der Laieninvestitur erörtern. Auch das synodale dekretum von 1075
ist kein generelles Investiturverbot, sondern eine päpstliche Drohung für den
Fall, dass Heinrich IV. seine gebannten, simonistischen Räte beibehält. Als
erstes umfassendes Investiturverbot, welches auch Hoch- und Niederkirchen
einschließt, wird die Lateransynode vom November 1078
angesehen und die Wiederholung dieses Verbotes auf der Fastensynode von 1080.
Tilman Struve und H.E.J. Crowdrey erwähnen in ihren Rezensionen zudem noch die
von Rudolf Schieffer aufgeführte Parallele zu 1073,
als Gregor VII. den erwählten Bischof Anselm von Lucca aufforderte die
Investitur durch den König zurückzuweisen.
Peter Johanek macht auf die von Schieffer erzielte Datierungskorrektur um drei
Jahre aufmerksam und stellt eindeutig fest: die Investiturfrage kommt als
Ursache für den Konflikt von 1076/77
nicht in Frage.
Abschließend geben die drei Rezensionen an, dass Rudolf Schieffers Buch Anstoß
zu weiterem Forschen und Nachdenken gibt. H.E.J. Crowdrey lobt das Werk sogar
als "fundamental and masterly monograph".
|